§ 164 StVG, § 166 StVG, Art 267 AEUV, Art 47 GRC
Die Verpflichtung zur in § 166 StVG genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung. (1a)
Aus § 166 StVG lässt sich aber kein subjektiv-öffentlichen Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung ableiten. (1b)