§ 28a Abs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 362 StPO
Ein Täter, der mit Additionsvorsatz Suchtgift kontinuierlich über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr in – die Grenzmenge (§ 28b SMG) jeweils nicht übersteigenden – Teilmengen anderen überlässt und dabei insgesamt ein die Grenzmenge mehrfach übersteigendes Suchtgiftquantum in Verkehr setzt, verantwortet nur eine Tat nach § 28a Abs 1 SMG.