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Strafrechtliche Aspekte der Fälschung von Antigen-Schnelltestergebnissen

AufsätzeMag. Magdalena NeuhoferJSt 2021, 231 Heft 3 v. 15.5.2021

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19SchuMaV) brachte das sogenannte „Freitesten“ mit sich. Danach dürfen körpernahe Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn ein negatives Testergebnis, das ein bestimmtes Alter nicht überschreitet, vorgelegt wird. Da die Änderung von Testdatum, Namen des Getesteten oder gar des Testergebnisses auch für einen technischen Laien nicht allzu schwer ist, liegt es nahe, dass solche Manipulationen keine Seltenheit sind. Dass diese Handlungen durchwegs strafrechtliche Relevanz besitzen, soll der folgende Beitrag zeigen.

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