Nach der Rspr des OGH fallen lediglich sog Unmittelbarkeitssurrogate in den Anwendungsbereich des Verlesungsverbots in § 252 Abs 1 StPO. Der Beitrag hinterfragt diese Ansicht und zieht Parallelen zur deutschen Rechtslage.
Deskriptoren: Verlesungen in der Hauptverhandlung; Unmittelbarkeitsprinzip.