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Grundanforderungen an eine gekürzte Urteilsausfertigung

Newsletter(Be-)Merkenswerte JudikaturJSt-NL VÖStV 2021/4JSt 2021, 6 Heft 2, Newsletter VÖStV v. 15.3.2021

OGH, 03.11.2020, 14 Os 102/20m

Immer wieder greift die Generalprokuratur Fehler auf, die ihren Ursprung in ungenauer Aktenbearbeitung durch sämtliche Verfahrensbeteiligte haben:

„Mit gekürzt ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Einzelrichter vom 29. August 2019, GZ 71 Hv 61/19p, wurde ***** W***** – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

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