Mit dem BGBl I 2020/148 wurde das HiNBG umgesetzt. Dort finden sich – neben Novellierungen zu anderen wesentlichen Gesetzen (wie vor allem dem MedienG) auch Änderungen des StGB und der StPO.
So lautet die Novellierung des § 107c StGB nunmehr wie folgt:
(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,