Anders als in Deutschland1 fehlt in Österreich ein gerichtliches Parteienstrafrecht. Gleichzeitig erscheinen die Verwaltungsstrafen bisweilen eher als Anreiz zu parteiengesetzwidrigen Verhaltensweisen denn als Abschreckung. Insofern stellt sich die Frage, ob gravierende Verstöße gegen die Vorgaben des Parteiengesetzes unter dem Aspekt von Förderungsmissbrauch oder Untreue relevant sein können. In Österreich soll das offenbar nicht so sein.