§ 31 Abs 1 FinStrG, § 35 Abs 2 FinStrG
Erfolg iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 FinStrG) das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein.