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Versuch und Verjährung bei Finanzvergehen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/2JSt 2021, 89 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 13 FinStrG, § 31 Abs 1 FinStrG

Bleibt ein Finanzvergehen im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG), richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist auch bei Erfolgsdelikten nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 1 FinStrG.

OGH, 26.02.2020, 13 Os 112/19y
(RS0133123)

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