§ 3 StPO, § 5 StPO, § 49 StPO, § 50 StPO, § 106 Abs 1 StPO, Art 6 EMRK, § 278a StGB, § 278b Abs 2 StGB
Das Unterbleiben der umgehenden Verständigung des Beschuldigten von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren verletzt diesen in seinen subjektiven Rechten gem § 49 Z 1, 4 und 6 StPO, § 50 Abs 1 StPO sowie Art 6 Abs 3 lit a EMRK.