§ 2 StGB, § 83 Abs 1 StGB, § 297 Abs 1 StGB, § 302 Abs 1 StGB
Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch bzw -missbrauch iS des § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung durch Polizeibeamte vorzunehmender Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen gerichtet ist (hier: rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person).