Spenden-/Bettel- oder Enkeltrick-Betrug, eines ist allen gemein: Der bewusst einseitigen Vermögensverfügung folgt keine Gegenleistung. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich einerseits damit, ob bei einer bewusst einseitigen Vermögensverfügung die Möglichkeit einer Betrugsstrafbarkeit besteht, und geht dabei unter anderem auf Motivirrtümer, Zweckverfehlungen sowie den Vermögensschaden ein. Andererseits wird mit Fokus auf den Enkeltrick-Betrug thematisiert, welche Rolle die Kenntnis der wahren Sachlage sowie Zweifel seitens des Getäuschten in der Kausalitätskette Täuschung – Irrtum – Vermögensverfügung spielen.