Das am 11.12.2020 gefällte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), mit dem die in § 78 zweiter Fall StGB normierte Variante der Hilfeleistung beim Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben wurde, kann wohl als Paukenschlag bezeichnet werden. Das Höchstgericht ging im Jahre 2016 noch davon aus, dass es dem Gesetzgeber freistehe, dem Recht auf Leben oder dem Recht auf Selbstbestimmung, wozu auch das Recht gehört, über sein Leben zu verfügen, größere Bedeutung beizumessen. In seiner nunmehrigen Entscheidung hat der VfGH dem Recht auf Selbstbestimmung insofern einen Vorrang eingeräumt, als er es nicht (mehr) als verfassungskonform erachtet, einem Suizidwilligen jede Unterstützung für sein Vorhaben zu versagen. Der folgende Beitrag analysiert die Argumente der höchstgerichtlichen Entscheidung und geht auch der Frage nach, ob tatsächlich eine allfällige Reparatur der aufgehobenen Norm erforderlich ist, um vulnerable Personen hinreichend zu schützen.