OGH, 18.05.2020, 15 Os 16/20x
Instruktiv stellt die Entscheidung die Auffassung des OGH dar, wie und wann die Verteidigung die Befangenheit eines Sachverständigen rügen kann:
„Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 343 S 78) des in der Hauptverhandlung am 13. September 2019 gestellten Antrags (ON 340 S 2 f) auf „Ablehnung des Sachverständigen Dr. B***** mangels Sachkunde und wegen Befangenheit“ Verteidigungsrechte nicht verletzt. Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den bei derselben vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618). Verweist der Antragsteller (wie hier: ON 340 S 2 f) zur Begründung seines Antrags lediglich auf andere (gegenständlich: umfangreiche und auch andere Verfahrensaspekte betreffende) Schriftsätze, unterlässt er damit den prozessual gebotenen deutlichen und bestimmten Vortrag seiner Argumente für das in der Hauptverhandlung konkret gestellte Begehren (vgl RIS-Justiz RS0118060 [T2, T4], RS0099511 [T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309 ff). Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente sind hingegen aufgrund des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).