§ 99 StVG, § 99a StVG, § 126 StVG, § 147 StVG
Aus der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Rechts auf die Gewährung eines Ausgangs gem § 99a StVG abzuleiten, weil dieses Anliegen auch im Rahmen einer Ausführung erledigt werden kann.