§ 93 StVG, § 94 StVG
Es besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Langzeitbesuche, sofern entsprechende Räume gem § 93 Abs 2 StVG bestehen und die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Schaffung solcher Räume oder Überstellung in eine Justizanstalt mit solchen Räumen besteht nicht. (1)