§ 5 Abs 1 StPO, § 106 Abs 1 StPO, § 363a StPO
Über § 5 Abs 1 StPO fließen in § 106 Abs 1 StPO auch die Garantien der EMRK ein.3
Ein Erneuerungsantrag gem § 363a StPO hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung zu erblicken sei.