§ 15 StGB, § 153 StGB
Die Hauptverhandlung stellt eine Einheit dar, weshalb die Mindestvorbereitungsfrist nur für die Vorladung zum ersten Termin gilt.
Das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung wird jedenfalls überschritten, wenn der Täter, der zum Abschluss von Kreditverträgen im Namen einer Bank befugt ist, in Kenntnis der Kreditunwürdigkeit der potentiellen Kreditnehmer und der Vorlage gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Unterlagen falsche Daten in das bankinterne EDV-System einspeist, um die automatisierte Erstellung der Kreditverträge und im unmittelbaren Anschluss daran deren Unterfertigung durch die Kreditnehmer zu erwirken.1