Auch die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung – und damit einhergehend auch die Neuorganisation der Finanzstrafbehörden – ist der COVID-19-Pandemie teilweise zum Opfer gefallen. Ursprünglich sollte die mit Finanz-Organisationsreformgesetz1 beschlossene Reform zum 1.7.2020 in Kraft treten. Durch die COVID-19-Pandemie wurde die Organisationsreform durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz2 auf 1.1.2021 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Finanzstrafbehörden nicht mehr bei den bisherigen Finanzämtern angesiedelt, sondern werden organisatorisch in einem Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) zusammengefasst. Für den Bereich der bisher den Zollämtern obliegenden Finanzstrafverfahren ist künftig ausschließlich das Zollamt Österreich die zuständige Finanzstrafbehörde. Es bestehen somit ab 1.1.2021 nur mehr zwei Finanzstrafbehörden, das Amt für Betrugsbekämpfung einerseits und das Zollamt Österreich andererseits. Aufgrund des Umfangs dieses Themas wird der gegenständliche Beitrag in zwei Teile aufgeteilt, wobei sich der erste Teil insbesondere mit den Auswirkungen auf die Zuständigkeit im Rahmen des gerichtlichen bzw verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens bezieht. Der zweite Teil wird sich mit den weiteren diesbezüglichen Novellierungen beschäftigen.