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Anordnung der Unterbringung und bedingte Strafnachsicht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/88JSt 2020, 427 Heft 5 v. 15.9.2020

§ 21 Abs 2 StGB, § 43 StGB, § 43a StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB).

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