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Ohne Gefährlichkeit keine (bedingte) Unterbringung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/87JSt 2020, 427 Heft 5 v. 15.9.2020

§ 21 StGB, § 45 Abs 1 StGB

Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.

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