§ 93 StVG, § 94 StVG, § 95 StVG
§ 93 Abs 1 StVG gewährt inhaftierten Personen, nicht Besuchern ein subjektives Recht. Besuche finden während der von der Vollzugsbehörde 1. Instanz festgesetzten Besuchszeiten statt. Bezüglich der Ausgestaltung des Besuches besteht kein subjektives Recht. Auch auf vorübergehende Überstellung (Ausführung) in eine andere Justizanstalt zur Durchführung eines Familienbesuches besteht kein subjektives Recht.