§ 98 StVG (1), § 96a StVG (2)
Eine Freiheitsstrafe wird immer in der dafür zuständigen Justizanstalt vollzogen und nicht in jener, in der sich der Strafgefangene bloß vorübergehend aufhält. (1)
§ 98 StVG (1), § 96a StVG (2)
Eine Freiheitsstrafe wird immer in der dafür zuständigen Justizanstalt vollzogen und nicht in jener, in der sich der Strafgefangene bloß vorübergehend aufhält. (1)