§ 13 EKEG, § 14 Abs 1 EKEG
Grundvoraussetzung für die Anwendung des Sanierungsprivilegs des § 13 EKEG ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Bereits beim Beteiligungserwerb muss das Ziel der Sanierung verfolgt worden sein und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.