§ 58 ARHG
Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme unterliegen nicht denselben inhaltlichen und formellen Erfordernissen wie das ursprüngliche Ersuchen.
§ 58 ARHG
Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme unterliegen nicht denselben inhaltlichen und formellen Erfordernissen wie das ursprüngliche Ersuchen.