§ 120 Abs 1 StVG, § 13 Abs 3 AVG
Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
LGSt Wien, 24.02.2020, 191 Bl 91/19y