§ 99 StVG, § 147 StVG
Auch die formellen Grundvoraussetzungen für eine Ausgangsgewährung gem § 147 StVG (hier: Anhaltung in Strafhaft) müssen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Für eine bedingte Bewilligung bleibt kein Raum, zumal sich § 99 Abs 5 (iVm § 147 Abs 2 StVG) nicht auf formelle, sondern ausschließlich auf inhaltliche Bedingungen bezieht.