Die rechtsdogmatischen Grenzen der Strafbarkeit beschäftigen seit jeher die Rechtslehre.1 Die Sozialadäquanz spielt für die Grenzen der Strafbarkeit – und zwar bereits auf deren Anfangsseite, dh für die Begründung einer solchen – eine konstitutive Rolle.2 Ihre Definition, ihr Wesen und ihre Einstufung sind aber, ebenso wie andere dogmatische Ansätze zur Einschränkung übermäßiger Strafbarkeitsausuferung, Gegenstand unterschiedlicher und kontroverser Interpretationen. Diese werden im gegenständlichen Beitrag beleuchtet.