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Der OGH und der Untreuetatbestand des § 153 StGB

AufsätzeHeinrich HonsellJSt 2020, 309 Heft 4 v. 15.7.2020

OGH 13 Os 115/18z-21 qualifiziert die unentgeltliche Übertragung von 6 Zins-Swaps (die im Zeitpunkt ihrer Übertragung einen negativen Barwert hatten) durch die Stadt an das Land Salzburg als Untreue. § 153 Abs 2 StGB definiert die Untreue (Befugnismissbrauch) ganz unbestimmt als „unvertretbaren Verstoß gegen solche Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen“. Diese Definition verbindet einen Verweis auf außerstrafrechtliche Regeln mit einem inhaltsleeren, unbestimmten Rechtsbegriff. Diese tatbestandliche Ungenauigkeit verstößt gegen § 1 StGB und Art 7 Abs 1 1. Satz EMRK und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Gewaltenteilung. Sogar der Vertreter, der die Interessen seiner Partei gewahrt und ein vorteilhaftes Geschäft abgeschlossen hat, wird in Haftung genommen: Jetzt nicht wegen eigener Untreue, sondern wegen Beitragstäterschaft zur Untreue des Bevollmächtigten auf der anderen Vertragsseite. Der OGH spricht in diesem Zusammenhang von einem „abgesprochenen Zusammenwirken, ... das von der Rechtsordnung nicht geduldet wird“. Belegt wird dies allein mit dem Zitat eines Senatsurteils, das einen Kollusionsfall betraf, in dem die Vertreter überhöhte Preise und Kickbacks vereinbart hatten.

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