§ 31 Abs 4 FinStrG
§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.