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Kosten der Weisungserfüllung sind vom Rechtsbrecher zu tragen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/58JSt 2020, 270 Heft 3 v. 15.5.2020

§ 51 StGB, § 179a Abs 2 StVG

Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen.

OGH, 09.10.2019, 13 Os 77/19a
(RS0132825)

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