§ 12 StGB, § 153 StGB
Wirkt ein Geschäftspartner mit dem Machthaber gezielt zum Nachteil des Vertretenen zusammen, so handelt auch der Geschäftspartner nicht verkehrsadäquat.
OGH, 02.10.2019, 13 Os 145/18z
(RS0132856)
§ 12 StGB, § 153 StGB
Wirkt ein Geschäftspartner mit dem Machthaber gezielt zum Nachteil des Vertretenen zusammen, so handelt auch der Geschäftspartner nicht verkehrsadäquat.
OGH, 02.10.2019, 13 Os 145/18z
(RS0132856)