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Verjährung ist auch bei Zusammenrechnung (§ 29 StGB) für jede Tat gesondert zu prüfen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/52JSt 2020, 269 Heft 3 v. 15.5.2020

§ 302 StGB, § 57 StGB, § 29 StGB

Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert.

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