§ 107b StGB
Die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist eine Rechtsfrage.
OGH, 12.09.2019, 12 Os 93/19x
(RS0132824)
§ 107b StGB
Die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, ist eine Rechtsfrage.
OGH, 12.09.2019, 12 Os 93/19x
(RS0132824)