§ 33 Abs 1 FinStrG, Abs 2 lit a FinStrG
Der faktische Machthaber und Geschäftsführer, der tatsächlich die Geschäfte geführt und die steuerlich relevanten Informationen an den Steuerberater weitergeleitet hat, ist für die Finanzvergehen zur Verantwortung zu ziehen.