§ 166 StVG
Wird eine dauerhafte Unterbrechung der Unterbringung angestrebt, übersteigt dies jedenfalls den Zeitraum von 14 Tagen. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist die Vollzugsbehörde 1. Instanz sachlich unzuständig.
LGSt Graz, 28.01.2020, 25 Bl 109/19p