§ 22 Abs 3 StVG
Entscheidungen sind immer dem/der Anstaltsleiter/in zuzurechnen. Eine Regelung, wonach eine bereits getroffene Entscheidung ohne nachvollziehbaren Anlass nachträglich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verändert werden kann, findet sich weder im StVG noch im AVG.