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Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVG

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2020/37JSt 2020, 266 Heft 3 v. 15.5.2020

§ 22 Abs 3 StVG

Entscheidungen sind immer dem/der Anstaltsleiter/in zuzurechnen. Eine Regelung, wonach eine bereits getroffene Entscheidung ohne nachvollziehbaren Anlass nachträglich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verändert werden kann, findet sich weder im StVG noch im AVG.

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