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Isolation, Quarantäne, Coronapartys – Anwendbarkeit der §§ 178 f StGB bei Missachtung von COVID-19 Verkehrsbeschränkungen

AufsätzeLisa CohenJSt 2020, 204 Heft 3 v. 15.5.2020

Die Nichtbefolgung der umfangreichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der epidemischen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) kann nicht nur eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben. Tatbestandsmäßig iSd Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gem §§ 178 f StGB handelt beispielsweise eine wegen Corona-Erkrankung oder auch nur Corona-Verdachts isolierte oder unter Quarantäne stehende Person, die im Wissen um ihre Infektion bzw den konkreten Infektionsverdacht dennoch in nahen, ungeschützten Kontakt zu anderen Menschen tritt. Erhärtet sich der Corona-Verdacht letztlich nicht, entfällt die objektive Bedingung des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Krankheit, und der Täter wird trotz seines gefährlichen Verhaltens nicht wegen §§ 178 f StGB bestraft. Fehlen demgegenüber konkrete (individuelle), über die allgemeine Pandemiesituation hinausgehende Verdachtsmomente, wird ein unmittelbarer, ungeschützter Personenkontakt trotz einer allfälligen Verletzung der derzeit geltenden Verkehrsbeschränkungen nicht ausreichen, um die für eine Strafbarkeit geforderte typische Gefährdungseignung zu begründen. Folglich stellen „Coronapartys“ und andere Verstöße gegen das COVID-19-MaßnahmenG ohne Hinzutreten anderweitiger Risikofaktoren idR „nur“ eine Verwaltungsübertretung dar.

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