Der OGH hat sich in der im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bereits zugänglichen Entscheidung vom 23.1.2020, 6 Ob 236/19b1, die in einem Provisorialverfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten Ibiza-Video ergangen ist, unter Zugrundelegung der strafrechtlichen Judikatur und Literatur klar zur Veröffentlichung positioniert. Er betrachtet diese als „außergewöhnlich großen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse.“ Die Veröffentlichung und Beiträge dazu sind daher nach Art 10 EMRK gerechtfertigt. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Es bleiben Folgeentscheidungen der Strafgerichte in dieser Sache abzuwarten, die auf einer breiteren Tatsachengrundlage zu treffen sein werden.