OGH, 23.07.2019, 11 Os 97/19b
Dass der Strafverteidiger auch im Rahmen der Anmeldung einer Berufung höchste Genauigkeit an den Tag legen muss, zeigt der OGH in dieser Entscheidung wie folgt auf:
„Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Nicolae P***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.