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Zur Definition der behördeninternen Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/32JSt 2020, 169 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 91 Abs 2 StPO

Behördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.

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