§ 17 Abs 1 StPO, § 198 StPO, § 199 StPO, § 209 Abs 2 StPO, Art 4 7. ZPMRK
Voraussetzung für einen Verstoß gegen das „Doppelverfolgungsverbot“ iSd Art 4 7. ZPMRK ist ein durch rechtskräftige Verurteilung oder rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Einem rechtskräftigen Freispruch in diesem Sinn kommt auch eine rechtskräftige endgültige Verfahrenseinstellung aus den in §§ 198 ff StPO genannten Gründen gleich.