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§ 14 FinStrG normiert persönlichen Strafaufhebungsgrund

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/28JSt 2020, 168 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 14 FinStrG

§ 14 FinStrG normiert einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Strafbefreiung tritt (bei mehreren Beteiligten) nur für den ein, der selbst vom Versuch zurücktritt.

OGH, 10.07.2019, 13 Os 128/18z
(RS0132728)

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