§ 19 Abs 4 FinStrG
§ 19 Abs 4 FinStrG ordnet durch die Vorgabe, den Wertersatz auf jene Personen aufzuteilen, die das Finanzvergehen begangen haben, für den Fall mehrerer Schuldsprüche die anteilsmäßige Minderung des Wertersatzes zwingend an.
OGH, 10.07.2019, 13 Os 39/19p
(RS0132704)