§ 24 StVG
Die dauerhafte Verlegung in eine andere Justizanstalt stellt für sich keinen Grund für die Entziehung von Vergünstigungen dar.
LGSt Wien, 19.12.2019, 193 Bl 80/19w
§ 24 StVG
Die dauerhafte Verlegung in eine andere Justizanstalt stellt für sich keinen Grund für die Entziehung von Vergünstigungen dar.
LGSt Wien, 19.12.2019, 193 Bl 80/19w