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Elektronisch überwachter Hausarrest – geeignete Beschäftigung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2020/20JSt 2020, 160 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 156c Abs 1 Z 2 StVG

Eine geeignete Beschäftigung muss zum Entscheidungszeitpunkt für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen. Die Tauglichkeit der Beschäftigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob diese für die gesamte Haftdauer (im eüH) bereits zum Entscheidungszeitpunkt besteht.

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