§ 156c Abs 1 Z 2 StVG
Eine geeignete Beschäftigung muss zum Entscheidungszeitpunkt für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen. Die Tauglichkeit der Beschäftigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob diese für die gesamte Haftdauer (im eüH) bereits zum Entscheidungszeitpunkt besteht.