Der strafrechtliche Grundsatz „nulla poena sine lege“ und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot bewirkt, dass grundsätzlich das Tatzeitrecht heranzuziehen ist. Die im Finanzstrafrecht verankerte Norm des § 4 Abs 2 FinStrG sieht vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Täter günstiger wäre (sog Günstigkeitsvergleich). Zur Anwendung gelangt die Bestimmung des Günstigkeitsvergleichs, wenn es eine Gesetzesänderung zwischen Tatzeitpunkt und Entscheidungszeitpunkt gab und keine Übergangsregelung das anzuwendende Recht bestimmt.