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Änderungen im Finanzstrafgesetz durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – Teil 2

Wirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellChristian HuberJSt 2020, 136 Heft 2 v. 15.3.2020

Am 22.7.2019 wurde als BGBl I 2019/62 das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) erlassen. Diese Änderungen im FinStrG sind durch die Umsetzung von Unionsrecht bedingt. Daher wurden diese Regelungen auch noch nach dem Auflösungsbeschluss des Nationalrats11Bundesgesetz, mit dem die 26. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird, BGBl I 2019/52. vom Parlament beschlossen, um keine Fristversäumnisse bei der Umsetzung22Umsetzungsfrist der PIF-RL gem Art 17 Abs 1 RL (EU) 2017/1371 bis 6.7.2019; Umsetzungsfrist der Prozesskosten-RL gem Art 12 RL (EU) 2016/1919 bis 25.5.2019; Umsetzungsfrist der RL Verfahrensgarantien Kinder gem Art 24 Abs 1 RL (EU) 2016/800 bis 11.6.2019. von EU-Richtlinien zu erleiden. Mit dieser Novelle wurde in § 40 FinStrG der neue Straftatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ eingeführt; demgegenüber wurde die Gewerbsmäßigkeitsbestimmung des § 38 FinStrG gestrichen, dafür aber ein inhaltlich ziemlich identischer Straferschwerungsgrund geschaffen, die Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Hehlerei sowie der Monopolvergehen auf eine grob fahrlässige Begehungsweise beschränkt sowie die Rechte von jugendlichen Beschuldigten gestärkt. Aufgrund des Umfangs des Beitrags wird dieser in zwei Teile aufgeteilt; der zweite Teil behandelt nunmehr die Neufassung der Strafdrohungen beim Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG, die Erhöhung der Strafbarkeitsschwelle auf grob fahrlässige Begehungsweise bei Abgabenhehlerei, Monopolhehlerei und Eingriffen ins Monopolrecht sowie die Änderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahrensrecht.

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