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Zu wiederholten Entscheidungen über dieselbe bedingte Strafnachsicht bzw Entlassung

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2020, 92 Heft 1 v. 15.1.2020

Werden hinsichtlich derselben bedingten Strafnachsicht bzw Entlassung im zeitlichen Ablauf (versehentlich) wiederholt Entscheidungen getroffen, so gilt – mit Ausnahme einer vorangegangenen Verlängerung der Probezeit und nachfolgender endgültiger Strafnachsicht bzw Entlassung sowie unabhängig von deren Rechtskraft – stets die zeitlich frühere Entscheidung. Zur Bereinigung bedarf es keiner Aufhebung, Nichtigerklärung oder sonstigen Beseitigung der Entscheidung, vielmehr genügt eine klarstellende Dokumentation in den Akten und (formlose) Verständigung des Strafregisteramtes.

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