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Elektronisch überwachter Hausarrest – Missbrauchsprognose

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2020/12JSt 2020, 78 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 156c Abs 1 Z 4 StVG

Der dringende Verdacht, dass der Verurteilte eine (weitere) strafbare Handlung begangen hat, stellt gem § 156c Abs 2 Z 5 StVG einen Widerrufsgrund für einen bewilligten elektronisch überwachten Hausarrest dar, was bedeutet,

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