§ 156c Abs 1 Z 4 StVG
Der dringende Verdacht, dass der Verurteilte eine (weitere) strafbare Handlung begangen hat, stellt gem § 156c Abs 2 Z 5 StVG einen Widerrufsgrund für einen bewilligten elektronisch überwachten Hausarrest dar, was bedeutet,
§ 156c Abs 1 Z 4 StVG
Der dringende Verdacht, dass der Verurteilte eine (weitere) strafbare Handlung begangen hat, stellt gem § 156c Abs 2 Z 5 StVG einen Widerrufsgrund für einen bewilligten elektronisch überwachten Hausarrest dar, was bedeutet,